Physio Deutschland Physio Deutschland

Satzung

Physio Deutschland - Deutscher Verband für Physiotherapie e.V. · beschlossen in der Bundesdelegiertenkonferenz am 27.06.2025

Die Satzung im Wortlaut

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Physio Deutschland – Deutscher Verband für Physiotherapie e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht München eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Physio Deutschland ist der Berufsverband der Physiotherapeut*innen. Er ist Mitglied in ‚World Physiotherapy’ (WPT).

2. Zweck von Physio Deutschland ist es, die berufspolitischen Belange seiner Regionalverbände sowie deren Mitglieder (Physiotherapeut*innen, Schüler*innen und Studierende) auf Bundesebene in Deutschland sowie international zu fördern und zu vertreten. Darüber hinaus ist Physio Deutschland zur Wahrnehmung der Interessen des gesamten Berufsstandes der Physiotherapeut*innen verpflichtet.

3. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die umfassende berufsständische Vertretung der Berufsgruppe der Physiotherapeut*innen (Physiotherapeut*innen, Schüler*innen und Studierende) auf nationaler und internationaler Ebene, in Deutschland jedoch nur, soweit es sich nicht um Fragen handelt, die ausschließlich den jeweiligen Regionalverband oder dessen Mitglieder betreffen;

b) Verbreitung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Physiotherapie und deren Anwendung;

c) die umfassende Interessenvertretung der Berufsgruppe der Physiotherapeut*innen, der Schüler*innen und der Studierenden in allen Fragen der Berufsausbildung;

d) die Fortentwicklung der Berufsordnung der Physiotherapeut*innen, auf deren Einhaltung im Berufsleben zu achten ist;

e) die Pflege und Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Physiotherapeut*innen, soweit sie nicht den Regionalverbänden obliegt, sowie die Erstellung und Fortentwicklung einer Weiterbildungsordnung der Physiotherapeut*innen;

f) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit. Das Nähere einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit regelt eine Ordnung, die einer 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten des Gesamtvorstandes bedarf.

g) die Verhandlung und der Abschluss von Gebührenverträgen einschließlich des erforderlichen Bundesrahmenvertrages;

h) die Zusammenarbeit mit Berufs- und Standesorganisationen im In- und Ausland.

4. Die Vertretung der einzelnen Mitglieder ist grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen Regionalverbandes. Wenn diese Vertretung von Bedeutung für den gesamten Beruf der Physiotherapeut*innen ist, kann jedoch auf Wunsch des Einzelmitglieds oder in Absprache mit dem jeweiligen Regionalverband die Vertretung von Einzelmitgliedern von Physio Deutschland wahrgenommen werden.

5. Der Zweck von Physio Deutschland ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Bundesverband ist sowohl konfessionell als auch parteipolitisch nicht gebunden.

§ 3 Mitglieder

1. Physio Deutschland hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können nur Regionalverbände der Physiotherapeut*innen mit Sitz in Deutschland sein.

3. Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Verbandes in besonderer Weise zu unterstützen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten und Institutionen ernannt werden, die sich um den Berufsstand der Physiotherapeut*innen besonders verdient gemacht haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft werden erworben durch schriftliches Beitrittsgesuch und dessen Annahme durch Physio Deutschland.

2. Die Annahme bedarf eines Beschlusses des Gesamtvorstandes mit 3/4 Mehrheit der Mitglieder und schriftlicher Mitteilung an den Beitrittswilligen.

3. Im Falle der Ablehnung einer ordentlichen Mitgliedschaft ist dies dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen; dieser hat das Recht, innerhalb von einem Monat ab Zugang dieser Mitteilung schriftlich eine Entscheidung der Bundesdelegiertenkonferenz zu beantragen. Der Vorstand hat das Beitrittsgesuch der nächsten Bundesdelegiertenkonferenz vorzulegen; diese entscheidet nach persönlicher Anhörung des Beitrittswilligen über das Beitrittsgesuch mit 3/4 Mehrheit.

4. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes von der Bundesdelegiertenkonferenz mit Mehrheitsbeschluss verliehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Verlust der Rechtsfähigkeit;

b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder rechtskräftige Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse;

c) Austritt des Mitglieds; dieser ist schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Wahrung einer Frist von 12 (zwölf) Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären;

d) Ausschluss, der auf Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz mit 3/4 Mehrheit der Mitglieder erfolgt, wenn das Mitglied nachhaltig gegen seine Mitgliedschaftspflichten verstoßen oder das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schwer geschädigt hat. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich der Bundesdelegiertenkonferenz gegenüber zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich zuzuleiten und mit einer Begründung zu versehen.

e) den Tod (bei natürlichen Personen).

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft unbeschadet der Ansprüche von Physio Deutschland auf rückständige Beiträge und sonstige Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, soweit nicht für die Zukunft entrichtet, oder sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.

§ 6 Mitgliedschaftspflichten

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen von Physio Deutschland ihrerseits nach außen zu vertreten und das Ansehen des Berufsverbandes zu fördern.

2. In vom Gesamtvorstand zu solchen erklärten grundsätzlichen Fragen der Interessenvertretung der Physiotherapeut*innen sowie Schüler*innen und Studierenden steht Physio Deutschland die Federführung zu. Insbesondere in Fragen der Gesetzgebung und Verordnungsgebung, soweit sie für den Berufsstand der Physiotherapeut*innen einschlägig sind, steht sowohl im Bund als auch in den Regionen ausschließlich Physio Deutschland das Recht zur Wahrnehmung der Interessen der in den Regionalverbänden organisierten Mitglieder zu. In diesem Rahmen dürfen die Regionalverbände Eingaben und Stellungnahmen an Behörden und Gesetzgebungsorgane nur nach vorheriger Absprache mit dem Bundesverband abgeben.

3. Die Regionalverbände sind verpflichtet, den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben loyal zu unterstützen und dabei mitzuwirken, dass Beschlüsse von Physio Deutschland durchgeführt werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag, Haushaltsordnung

1. Die Mittel, die Physio Deutschland zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 benötigt, werden, soweit sich der Berufsverband nicht aus sonstigen Einnahmen finanzieren kann, von den ordentlichen Mitgliedern (Regionalverbänden) unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufgebracht.

2. Über die Höhe des hiernach von den einzelnen Regionalverbänden aufzubringenden Beitrags beschließt die Bundesdelegiertenkonferenz unter Berücksichtigung der Empfehlung der Haushaltskommission.

3. Das Nähere regelt eine Haushalts- und Beitragsordnung, die von der Bundesdelegiertenkonferenz mit einer ¾ Mehrheit zu beschließen ist.

§ 8 Verbandsorganisation

Der Bundesverband organisiert sich in sieben Regionalverbände als ordentliche Mitglieder, deren regionale Zuständigkeit sich an den Bundesländern orientiert. Eine Änderung der Regionalverbände durch Änderung des Gebietes von Regionalverbänden bedarf eines Beschlusses der Bundesdelegiertenkonferenz auf Basis eines Vorschlages des Vorstands nach Zustimmung der von der Änderung betroffenen Regionalverbände. Regionalverbände als ordentliche Mitglieder sind rechtlich selbstständige Organisationen des Bundesverbandes, die die Rechtsform eines rechtsfähigen Idealvereins haben müssen.

§ 9 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Bundesdelegiertenkonferenz,

b) der Gesamtvorstand,

c) der Vorstand.

2. Organe sind berechtigt, Sitzungen in Präsenz oder unter Verwendung eines Konferenzsystems audio-visuell mittels Datenfernübertragung abzuhalten. Die Entscheidung über die Art der Sitzung fällt demjenigen zu, dem die Einladung zu der Sitzung obliegt. Die Sitzung muss in Präsenz abgehalten werden, wenn binnen einer Woche nach Zugang der Sitzungseinladung mehr als 30 von Hundert der Mitglieder des Organs dies bei der einladenden Stelle in Textform verlangen.

3. Die Vorschrift des § 9 Ziffer 2 gilt für alle in dieser Satzung erwähnten Gremien und solche, die ansonsten eingerichtet werden, entsprechend.

§ 10 Bundesdelegiertenkonferenz

1. Die Bundesdelegiertenkonferenz findet jeweils im 2. Quartal des Kalenderjahres statt, jährlich wechselnd in einer anderen Region. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder (max. pro angefangene 200 Mitglieder 1 Delegierter), den Vorstandsmitgliedern, dem Sprecher/der Sprecherin des Beirats bzw. seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin, dem Sprecher/der Sprecherin des Kuratoriums bzw. seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin sowie dem Sprecher/der Sprecherin und seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin von Junges Physio Deutschland.

2. Die Bundesdelegiertenkonferenz wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen in Textform einberufen; die Absendung der Einladung genügt zur Fristwahrung.

Der Nachweis der erfolgten Ladung zur Bundesdelegiertenkonferenz gilt als geführt, wenn der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Bundesdelegiertenkonferenz versichert, dass er/sie die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung fristgemäß abgesandt hat.

3. Mit der Einberufung ist die Art der Bundesdelegiertenkonferenz (Präsenz-/Video-/Audioversammlung/Versammlung in virtuellen Räumen/elektronisches Abstimmungsverfahren) und ggf. die Zugangsdaten bekannt zu geben, die einen barrierefreien Zugang zu der virtuellen Bundesdelegiertenkonferenz ermöglichen. Weiter sind mit der Einberufung Angaben zum Verfahren der Beschlussfassung in der virtuellen Versammlung zu machen.

Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Bundesdelegiertenkonferenz auch auf die virtuelle Bundesdelegiertenkonferenz Anwendung.

4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Bundesdelegiertenkonferenz mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einberufen. Diese muss mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, wenn 1/3 aller ordentlichen Mitglieder (nach Köpfen) es schriftlich beantragen.

5. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Bundesdelegiertenkonferenz kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen; hierüber beschließt die Bundesdelegiertenkonferenz zu Beginn der Versammlung.

6. Den Vorsitz in der Bundesdelegiertenkonferenz führt der Vorsitzende/die Vorsitzende – bei seiner/ihrer Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann einen Versammlungsleiter berufen.

7. Die Bundesdelegiertenkonferenz tagt nicht öffentlich. Als Gäste mit Rederecht können jedoch Berater*innen und Mitarbeitende von Physio Deutschland sowie der ordentlichen Mitglieder teilnehmen.

8. Fördermitglieder nehmen auf Einladung des Vorstandes beratend an der Bundesdelegiertenkonferenz teil.

§ 11 Zuständigkeit der Bundesdelegiertenkonferenz

1. Die Bundesdelegiertenkonferenz bestimmt die verbandspolitischen Zielvorgaben in den Bereichen Gesetzgebung, Öffentlichkeitsarbeit, Vergütungspolitik für Freiberufler*innen und Angestellte, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie nationale und internationale Zusammenarbeit.

2. Die Bundesdelegiertenkonferenz ist weiter zuständig für:

a) Wahl des Vorstandes;

b) Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;

c) Entscheidung über die Vertrauensfrage des Vorstandes;

d) Genehmigung der Haushalts- und Beitragsordnung;

e) Wahl der Revisoren;

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;

g) Beschlussfassung über die ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben und über von den übrigen Organen und den Mitgliedern vorgelegte Anträge;

h) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Bundesdelegiertenkonferenz.

§ 12 Beschlussfassung der Bundesdelegiertenkonferenz

1. Stimmrecht in der Bundesdelegiertenkonferenz haben nur die ordentlichen Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, der Sprecher/die Sprecherin des Beirates bzw. sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, der Sprecher/die Sprecherin des Kuratoriums bzw. sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin sowie der Sprecher/die Sprecherin von Junges Physio Deutschland bzw. sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin.

2. Die Bundesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Während der jeweils ersten Sitzungsstunde und nach der planmäßigen Sitzungszeit ist die Bundesdelegiertenkonferenz jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Stimmen vertreten ist (Ziffer 4).

Sofern es sich nicht nur um Geschäftsordnungsanträge handelt, ist die Beschlussfassung über Vorlage und Anträge nur zulässig, wenn diese und die zugrundeliegenden Materialien mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Abstimmung bei den Trägern des Stimmrechts (§ 11 Ziffer 1) eingegangen sind. In dringenden Fällen kann die Bundesdelegiertenkonferenz mit Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten auf die Einhaltung dieser Frist verzichten; doch hat in diesem Falle jedes nichtanwesende Mitglied (Regionalverband) bei Unterstützung durch mindestens drei weitere Mitglieder ein Vetorecht, das binnen einer Woche nach Zugang des Sitzungsprotokolls (ggf. eines Protokollauszuges) auszuüben ist. Im Falle eines Vetos beschließt die Bundesdelegiertenkonferenz erneut.

3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie zur Änderung der Haushalts- und Beitragsordnung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Regionalverbände.

Zugleich mit einem satzungsändernden Beschluss können ausführende Beschlüsse gefasst werden, die zu dem gleichen Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen wird.

4. Die erforderliche Mehrheit bei einer Wahl oder einer Beschlussfassung ist dann gegeben, wenn sich eine Mehrheit der Stimmberechtigten (ordentliche Mitglieder, Vorstandsmitglieder, Sprecher/Sprecherin des Beirates, Sprecher/Sprecherin des Kuratoriums und Sprecher/Sprecherin von Junges Physio Deutschland) sowohl in der A-Abstimmung als auch in der B-Abstimmung ergibt.

 Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder (Regionalverbände) in der A-Abstimmung richtet sich nach der Zahl ihrer einzelnen Mitglieder nach dem Stand am 01. Januar des laufenden Jahres und beträgt je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme (d.h. bis 50 Mitglieder eine Stimme, bis 100 Mitglieder 2 Stimmen etc.);

In der B-Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied (Regionalverbände) je eine Stimme.

Dies gilt nicht für die ordentlichen Mitglieder Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Hamburg/ Schleswig-Holstein e.V., Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Niedersachen e.V., und Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Bremen e.V. (sog. Landesverbände). Die Landesverbände haben bis zum Zusammenschluss zu einem Regionalverband gemeinsam eine einheitliche Stimme. Kommt eine einheitliche Stimmabgabe der Landesverbände nicht zustande, verfällt ihr Stimmrecht für die jeweilige Abstimmung.  die weiteren Stimmberechtigten (Vorstandsmitglieder, Sprecher/Sprecherin des Beirates, Sprecher/Sprecherin des Kuratoriums und Sprecher/Sprecherin von Junges Physio Deutschland) haben in der A Abstimmung je 1 Stimme. In der B Abstimmung hat der Vorstand insgesamt sowie die weiteren Stimmberechtigten (Sprecher/Sprecherin des Beirates, Sprecher/Sprecherin des Kuratoriums und Sprecher/Sprecherin von Junges Physio Deutschland) je eine Stimme.

Die Mitglieder (Regionalverbände) werden in der Abstimmung durch ihre Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Regionalvorstandes vertreten.

Das Stimmrecht kann für jedes ordentliche Mitglied nur einheitlich ausgeübt werden.

5. Die Abstimmung ist nur auf Antrag geheim, soweit die Satzung nicht geheime Abstimmung zwingend vorschreibt.

6. Im virtuellen Verfahren ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Delegierten an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Die Teilnahme und Beschlussfassung an der Bundesdelegiertenkonferenz durch die nach § 9 Ziffer 1 teilnahmeberechtigten Personen geschieht sodann virtuell gemäß der Art der virtuellen Bundesdelegiertenkonferenz.

7. Über den Verlauf der Bundesdelegiertenkonferenz ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • den Namen des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin,
  • die Namen derjenigen Personen, die für die ordentlichen Mitglieder das Stimmrecht ausüben,
  • die Tagesordnung,
  • die Art der Abstimmung und
  • die erzielten Abstimmungsergebnisse.

Bei Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut aufzunehmen.

§ 13 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand tagt – möglichst in regelmäßigen Abständen – mindestens viermal im Jahr und ist insbesondere zuständig für:

a) die verbandspolitische Grundsatzarbeit auf der Basis der Zielvorgaben, die die Bundesdelegiertenkonferenz beschlossen hat (§ 11 Abs. 1);

b) sonstige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung;

c) die Erteilung von Arbeitsaufträgen an Organe, Kommissionen und sonstige Gremien von Physio Deutschland und die Diskussion der sowie die Beschlussfassung über deren Arbeitsergebnisse;

d) die Genehmigung von Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 3 e) sowie sonstiger Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung;

e) die Einsetzung von Kommissionen zur Vorbereitung berufsständischer und politischer Entscheidungen zu konkret umrissenen Sachthemen;

f) die Wahl der Kommissionsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes;

g) Genehmigung des Haushaltsplanes und ggf. Sonderhaushaltes;

h) die Überprüfung des Haushaltsverlaufs sowie der operativen Ebene des Verbandes;

i) Genehmigung etwaiger Ordnungen, soweit hierfür nicht die Bundesdelegiertenkonferenz zuständig ist.

2. Der Gesamtvorstand wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen in Textform einberufen; die Absendung der Einladung genügt zur Fristwahrung.

3. Dem Gesamtvorstand gehören an:

  • die Vorstandsmitglieder;
  • je Regionalverband ein Vertreter, der/die Physiotherapeut/Physiotherapeutin sein muss; umfasst ein Regionalverband mehr als ein Bundesland, so erhöht sich die Zahl der Vertreter*innen entsprechend;
  • der Sprecher/die Sprecherin des Beirates – vertretungsweise sein/ihr Stellvertreter –, sowie Sprecher/Sprecherin und Stellvertreter/Stellvertreterin von Junges Physio Deutschland.

4. Der Gesamtvorstand tagt nicht öffentlich. Als Gäste mit Rederecht können jedoch

  • ein Berater/eine Beraterin oder Mitarbeitende oder sonstige weitere Vertreter*innen jedes ordentlichen Mitgliedes
  • Berater und Mitarbeitende des Bundesverbandes

teilnehmen.

5. Über den Vorsitz bei den Sitzungen des Gesamtvorstandes, die Form und Frist der Einladung, die Fertigung der Niederschrift, die Beschlussfassung und Ausübung des Stimmrechts usw. gelten die Bestimmungen über die Bundesdelegiertenkonferenz entsprechend (§§ 10 Abs. 2 bis 8, 12 Abs. 1 bis 7).

§ 14 Haushaltskommission

1. Es wird eine Haushaltskommission gebildet, bestehend aus je einem Vertreter der Regionalverbände, des Vorstandes und der Geschäftsführung.

2. Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a) Ermittlung des Finanzbedarfs des Bundesverbandes unter Berücksichtigung des jeweils vorgelegten Haushaltsplanes und der Berichte des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin und der Revisoren;

b) Errechnung der von den Regionalverbänden aufzubringenden Mittel zur Abdeckung des Finanzbedarfs des Bundesverbandes gemäß lit. a (Haftungsquote/Beitrag);

c) Erarbeitung von Empfehlungen an den Gesamtvorstand und/oder die Bundesdelegiertenkonferenz im Zusammenhang mit der Haushalts- und Finanzplanung des Verbandes;

d) Erarbeitung von Empfehlungen an die Bundesdelegiertenkonferenz hinsichtlich der Beitragshöhe in den Regionalverbänden.

3. Das Weitere regelt eine Haushalts- und Beitragsordnung.

§ 15 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der Vorstand wird von der Bundesdelegiertenkonferenz auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl ist geheim.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Bundesdelegiertenkonferenz ein Ersatzmitglied bis zum Ende der verbleibenden Amtsperiode des Vorstandes; bis zu dieser Wahl kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss der verbliebenen Vorstandsmitglieder ein ehrenamtlich tätiges Ersatzmitglied kooptieren.

3. Wählbar in den Vorstand ist jedes ordentliche Mitglied eines Regionalverbandes; nicht wählbar sind Personen, die gleichzeitig einem Berufsverband mit anderer berufsspezifischer Ausrichtung im Rahmen der Berufe im Gesundheitswesen angehören. Endet die Mitgliedschaft des Vorstandsmitgliedes in einem Regionalverband, so endet gleichzeitig sein Vorstandsamt; der Wechsel von einem Regionalverband zu einem anderen ist unschädlich.

4. Der Vorstand hat die ihm durch Satzung und Gesetz zugewiesenen Pflichten und Rechte. Ihm obliegt die Führung der Geschäfte von Physio Deutschland sowie die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.

Der Vorstand sorgt für eine zeitnahe und umfassende Information der Regionalverbände in allen Angelegenheiten von verbandspolitischem Gewicht und lässt die Informationen und Anliegen der Regionalverbände entsprechend ihrer Bedeutung für die allgemeinen Verbandsziele in seine Tagesarbeit einfließen. Der Vorstand pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Regionalverbänden und unterstützt sie nach besten Kräften bei der Erledigung ihrer Aufgaben.

Im Besonderen sind dem Vorstand übertragen:

a) Gebührenverhandlungen mit Krankenversicherungsträgern einschließlich der Verhandlungen über Rahmenverträge auf Bundesebene; bei Vertragsabschlüssen ist ein Erklärungsvorbehalt für den Gesamtvorstand aufzunehmen.

b) Bestellung, Überwachung und Entlassung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin sowie der Geschäftsführung und des Justiziars/der Justiziarin;

c) Einstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle;

d) Erledigung der ihm von der Bundesdelegiertenkonferenz oder dem Gesamtvorstand besonders zugewiesenen Aufgaben.

5. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Physio Deutschland gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

6. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitglieder des Vorstandes sind sowohl in der Bundesdelegiertenkonferenz als auch im Gesamtvorstand einzeln stimmberechtigt; das Stimmrecht ruht jedoch bei Abstimmungen nach § 11 Abs. 2 a) bis c) sowie § 13 Abs. 1 g).

8. Jedes Vorstandsmitglied kann an den Beratungen aller Gremien von Physio Deutschland und an den Mitgliederversammlungen der ordentlichen Mitglieder (Regionalverbände) beratend teilnehmen.

§ 16 Hauptamtlichkeit/Vergütung/Entschädigung

1. Die Arbeit des Vorstandes erfolgt nebenamtlich.

2. Eines der drei Vorstandsmitglieder kann jedoch hauptamtlich tätig werden; dies gilt auch im Falle seiner Wiederwahl. Die Beschlussfassung insoweit erfolgt durch den Gesamtvorstand, der der Bundesdelegiertenkonferenz vorausgeht, auf der die Wahl des Vorstandes erfolgt.

3. Die Vorstandsmitglieder erhalten neben einer angemessenen Vergütung sowie Ersatz des Verdienstentganges eine Aufwandsentschädigung. Über deren Höhe entscheidet die Bundesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag einer Arbeitsgruppe, die der Gesamtvorstand einsetzt. Dies gilt auch für ein etwaiges Übergangsgeld für ein gemäß Absatz 1 Satz 2 hauptamtlich tätiges Vorstandsmitglied.

4. Die Bundesdelegiertenkonferenz kann beschließen, dass einzelne oder alle Mitglieder der Bundesdelegiertenkonferenz, des Gesamtvorstandes, der Kommissionen, des Kuratoriums, des FaWi P, des Beirats, der Haushaltskommission und andere Beauftragte von Physio Deutschland sowie die Revisoren für ihre Tätigkeit eine Vergütung oder Entschädigung für entgangenen Verdienst oder aufgewendeten Erholungsurlaub erhalten.

§ 17 Generalsekretär/Generalsekretärin

1. Physio Deutschland kann einen dem Vorstand unterstellten Generalsekretär/Generalsekretärin haben. Dieser/diese berät den Vorstand und die Regionalverbände in Fragen des Berufsstandes und dessen fachlicher Weiterentwicklung. Darüber hinaus ist er/sie insbesondere für die Koordination und Überwachung der fachlich- inhaltlichen Arbeit des Beirates sowie der Mitgliedschaft des Verbandes in internationalen Organisationen zuständig. Im Übrigen erledigt er/sie die weiteren ihm/ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Dienstvorgesetzter des Generalsekretär/der Generalsekretärin ist die Bundesgeschäftsführung.

2. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird vom Vorstand bestellt und muss bei der Bestellung und für die Dauer seiner/ihrer Tätigkeit die Qualifikation eines Physiotherapeuten/einer Physiotherapeutin mit fachbezogenem Hochschulabschluss haben. Er/sie erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.

3. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin kann an Sitzungen und Versammlungen der Organe und aller anderen Gremien von Physio Deutschland sowie an den Mitgliederversammlungen der ordentlichen Mitglieder (Regionalverbände) beratend teilnehmen.

4. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin hat eine eigene Berichtspflicht und ein eigenes Berichtsrecht gegenüber der Bundesdelegiertenkonferenz und dem Gesamtvorstand.

§ 18 Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung hat die Aufgabe:

a) die Arbeit der Geschäftsstelle zu leiten und zu überwachen;

b) die Bücher des Vereins zu führen;

c) die ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben zu erledigen.

2. Die Geschäftsführung erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung.

3. Die Geschäftsführung kann an Sitzungen und Versammlungen der Organe von Physio Deutschland und an den Mitgliederversammlungen der ordentlichen Mitglieder (Regionalverbände) beratend teilnehmen.

§ 19 Justiziar/Justiziarin

1. Der Vorstand kann einen Justiziar/eine Justiziarin bestellen; dieser/diese muss Volljurist/Volljuristin sein.

2. Der Justiziar/die Justiziarin hat die Aufgabe:

a) den Vorstand zu beraten,

b) die Rechtsinteressen von PHYSIO-DEUTSCHLAND nach außen zu vertreten.

3. Der Justiziar/die Justiziarin kann an Sitzungen und Versammlungen der Organe von Physio Deutschland und an den Mitgliederversammlungen der Regionalverbände beratend teilnehmen.

Der Justiziar/die Justiziarin erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.

§ 20 Kuratorium

1. Die Bundesdelegiertenkonferenz bestellt zur Unterstützung des Vorstandes in Fragen der Berufspolitik ein Kuratorium.

2. Mitglieder können außer Physiotherapeut*innen auch Ärzte/Ärztinnen und Personen aus weiteren Gesundheitsfachberufen sein, deren Mitarbeit den Zielen und Interessen von Physio Deutschland förderlich ist. Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der Bundesdelegiertenkonferenz gewählt.

3. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen einen Sprecher/eine Sprecherin und einen/eine stellvertretenden Sprecher/Sprecherin

4. Das Kuratorium regelt seine Geschäftsordnung selbst.

§ 21 Fachbeirat für Wissenschaft in der Physiotherapie (FaWiP)

1. Die Bundesdelegiertenkonferenz kann zum Zweck der Verbreitung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Physiotherapie einen Fachbeirat für Wissenschaft in der Physiotherapie (FaWiP) bestellen. Dieser übernimmt die nachfolgenden Aufgaben:

  • Förderung der Wissenschaftskommunikation zum Forschungsgegenstand Physiotherapie
  • Entwicklung von wissenschaftlichen Fragestellungen mit konkretem Bezug zur physiotherapeutischen Praxis und/oder Lehre
  • Aufbau und Umsetzung eines kontinuierlichen Monitorings der Forschungslandschaft mit dem Gegenstand Physiotherapie (Bildungs- und Versorgungsforschung)
  • Unterstützung bei der Leitlinienarbeit
  • Beurteilung von Anfragen zur Distribution von Datenerhebungen
  • Teilnahme für den Verband und Vertretung des Verbandes in Gremien und Verbänden der Wissenschaft
  • Beratung des Verbandes, der dazugehörigen Beiräte, der Regionalverbände und der Stiftung in Fragen der Wissenschaft und Forschung
  • Jährliche Begutachtung der Studienarbeiten und Vergabe des Studienpreises von Physio-Deutschland
  • Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterliegt der Fachbeirat für Wissenschaft in der Physiotherapie den Weisungen des Vorstandes.

2. Der FaWiP soll sich aus fünf Personen zusammensetzen, welche vom Vorstand zu benennen sind:

  • eine Sprecherin oder ein Sprecher
  • eine stellvertretende Sprecherin oder ein stellvertretender Sprecher
  • drei weitere Mitglieder

Eine Abberufung der Mitglieder des FaWiP ist durch den Vorstand möglich. Die Wahl einer Sprecherin oder eines Sprechers obliegt dem FaWiP und erfolgt (grundsätzlich) für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

3. Die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher, oder deren Stellvertretung sind unabhängig von einer Änderung in der Zusammensetzung des FaWiP. Ändert sich die Zusammensetzung des FaWiP durch Ausscheiden oder Abberufung, so sind nur bei Bedarf die Positionen neu zu wählen.

4. Der FaWiP regelt seine Geschäftsordnung selbst, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.

§ 22 Ethikkommission

1. Der Bundesverband soll eine Ethikkommission haben, die dem übergeordneten Ziel verpflichtet ist, an der Verbesserung der physiotherapeutischen Versorgungsqualität mitzuwirken, indem sie insbesondere auf den Schutz der an der Forschung beteiligten und auf methodisch adäquate und somit ethisch akzeptable Studienprotokolle hinwirkt. Aufgabe der Ethikkommission ist insbesondere die Prüfung und Beurteilung von physiotherapeutischem Forschungsvorhaben unter ethischen Gesichtspunkten. Sie berät darüber hinaus in Fragen der Forschungsethik und vertritt die Interessen der Physiotherapieforschung in übergeordneten Ethik-Gremien.

2. Die Ethikkommission gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.

3. Die Mitglieder der Ethikkommission sollen verschiedene fachliche und wissenschaftliche Disziplinen repräsentieren, insbesondere in den Bereichen der Ethik/Theologie, Sozial- und Rechtswissenschaften, Physiotherapie, Forschungsmethodik/Statistik, Patientenvertretung sowie andere Gesundheitsberufe (z.B. Medizin, Psychologie, Ergotherapie und Pflege).

4. Die Mitglieder der Ethikkommission werden für die Dauer von fünf Jahren vom Gesamtvorstand berufen. Wiederberufung ist möglich.

5. Die Ethikkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.

§ 23 Stiftung des Bundesverbandes

Der Bundesverband hat eine „Stiftung zur Förderung von Forschung und Evaluation in der Physiotherapie“, die als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts auf gemeinnütziger Grundlage agiert, errichtet. Er kann weitere Stiftungen gründen.

§ 24 Beirat

Der Beirat besteht aus den Leitern/den Leiterinnen der Arbeitsgemeinschaften von Physio Deutschland. Er berät den Vorstand in fachlichen Fragen.

Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher/eine Sprecherin und eine Stellvertretung. Der Beirat regelt seine Geschäftsordnung selbst.

§ 25 Arbeitsgemeinschaften

1. Arbeitsgemeinschaften werden von der Bundesdelegiertenkonferenz für die ständige Bearbeitung von Aufgaben gebildet.

Arbeitsgemeinschaften geben sich Geschäftsordnungen, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedürfen.

2. Zu Leitern/Leiterinnen der Arbeitsgemeinschaften und zu deren Stellvertretungen können nur ordentliche Mitglieder der Regionalverbände gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die erneute Wahl ist zulässig.

Die Wahl endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft eines Leiters/einer Leiterin in einem Regionalverband; der Wechsel von einem Regionalverband zu einem anderen ist unschädlich.

Die Leiter/die Leiterin der Arbeitsgemeinschaften werden aus der Mitte ihrer Gremien gewählt; sie bedürfen der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.

3. Die Wahlzeit der Leiter beträgt drei Jahre.

§ 26 Junges Physio Deutschland

1. Junges Physio Deutschland berät den Vorstand in Hochschul- und Ausbildungsfragen und vertritt die Interessen der Studierenden, Schüler*innen und Berufseinsteiger der Physiotherapie in Deutschland. Er besteht aus maximal je zwei Vertretern der ordentlichen Mitglieder von Physio Deutschland (im Regelfall ein Schüler*innen- und ein Studierendenvertreter).

2. Junges Physio Deutschland wählt aus seinen Reihen einen Sprecher/eine Sprecherin und zwei stellvertretende Sprecher/Sprechrinnen, wobei das Sprechertrio aus Junioren und Studierenden bestehen sollte.

3. Der Sprecher/die Sprecherin von Junges Physio Deutschland ist stimmberechtigtes Mitglied der Bundesdelegiertenkonferenz und des Gesamtvorstandes; sein Stimmrecht ruht jedoch bei Abstimmungen nach § 13 Abs. 1 g).

4. Junges Physio Deutschland gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedarf.

§ 27 Kommissionen

1. Der Gesamtvorstand beruft zur Vorbereitung berufsständischer und politischer Entscheidungen Kommissionen, deren Aufgabe es ist, zu vom Gesamtvorstand definierten konkreten Themen schriftlich begründete Beschlussvorlagen zu erarbeiten.

2. Die Kommissionen bestehen aus drei bis sieben Mitgliedern mit besonderer Sachkunde, die vom Vorstand aus den Nominierungen der Regionalverbände ausgewählt und dem Gesamtvorstand zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt im Wege der Einzelwahl. Findet ein vom Vorstand vorgeschlagener Kandidat/Kandidatin nicht die erforderliche Mehrheit, erhält der Vorstand die Gelegenheit, einen anderen Kandidaten/andere Kandidatin zu benennen. Findet auch dieser Vorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, ergänzt sich die Kommission selbst; dieses Recht hat die Kommission auch dann, wenn ein gewählter Kandidat/gewählte Kandidatin während der Amtsperiode der Kommission ausscheidet.

3. Mit der Berufung der jeweiligen Kommission setzt der Gesamtvorstand eine Frist, binnen derer die Arbeit abgeschlossen werden soll. Die Kommissionen geben in der Zwischenzeit zu jeder Sitzung des Gesamtvorstandes einen kurzen schriftlichen Zwischenbericht, um so sicherzustellen, dass die Überlegungen der Kommissionen und die Intentionen des Gesamtvorstandes auch weiterhin übereinstimmen.

4. Die Mitglieder der Kommission benennen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin.

§ 28 Institutionen unter der Trägerschaft des Berufsverbandes

1. Physio Deutschland kann auf Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz zeitlich begrenzt oder auf Dauer die Trägerschaft von Institutionen übernehmen.

2. Zum Leiter/zur Leiterin dieser Institutionen können nur ordentliche Mitglieder von Regionalverbänden berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Gesamtvorstand.

3. Über den Finanzbedarf dieser Institutionen ist ein gesonderter Haushalt (Nebenhaushalt) aufzustellen und zusammen mit dem Haushaltsplan von Physio Deutschland dem Gesamtvorstand vorzulegen.

4. Die Institutionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.

§ 29 Offizielles Verbandsorgan

1. Der Bundesvorstand ist berechtigt, ein offizielles Verbandsorgan für Physio Deutschland und seine Regionalverbände herauszugeben oder einer Zeitschrift für Physiotherapie/für Physiotherapeut*innen das Recht zu verleihen, sich als offizielles Verbandsorgan zu bezeichnen.

2. Die Bundesdelegiertenkonferenz kann eine besondere Verwendung der Einnahmeüberschüsse aus der Herausgabe oder der Vergabe des offiziellen Verbandsorgans beschließen.

§ 30 Prüfung des Jahresabschlusses, Revisoren

Der Jahresabschluss und das Rechnungswesen von Physio Deutschland einschließlich der unter der Trägerschaft stehenden Institutionen nach § 29 sind regelmäßig durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zu prüfen, mindestens aber für die Geschäftsjahre, die der turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes (§ 15 Abs. 3) unmittelbar vorausgehen.

Der Wirtschaftsprüfer/die Wirtschaftsprüferin wird durch den Gesamtvorstand bestellt. Die Bundesdelegiertenkonferenz wählt jährlich zwei Physiotherapeut*innen als Revisoren. Diese überprüfen nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung einschließlich Vereinsorganisation und Vermögenslage.

§ 31 Auflösung

1. Die Auflösung des Bundesverbandes erfolgt durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu dieser Bundesdelegiertenkonferenz hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu erfolgen.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Im Falle der Auflösung beschließt die Bundesdelegiertenkonferenz über die Verwendung des etwa vorhandenen Vermögens, das einem steuerbegünstigten Träger im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG oder einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist. Die Bundesdelegiertenkonferenz ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 32 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung wurde in der Bundesdelegiertenkonferenz am 27.06.2025 beschlossen und ersetzt die bis dahin gültige Satzung vom 27./28. April 2024.